Lohnsteuerbescheinigungen 2016
Bis Ende Februar 2017 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung 2016 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (für Lohnsteuerbescheinigungen ab 2017: § 93c Abgabenordnung) an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).
Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereit
zustellen. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat.
[Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Februar 2017, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG]