Erlass von Steuern auf Sanierungsgewinne vorläufig

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass betriebliche Gewinne, die aufgrund eines Forderungsver­zichts durch Gläubiger zum Zweck der Sanierung des Schuldners entstehen, entgegen der bisherigen Praxis nicht generell von Ertragsteuern befreit werden dürfen.

Derzeit ist eine gesetzliche Regelung geplant, wonach Sanierungsgewinne (wieder) regelmäßig steuerfrei ge­stellt werden sollen. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass bei Forderungsverzicht bzw. Schulden­erlass nach dem 8. Februar 2017 Steuerfestsetzungen, die eine entsprechende Steuerbefreiung oder eine Steuerstundung vorsehen, unter dem Vorbehalt des Widerrufs ergehen. Vom Widerruf der Steuerbefreiung soll ggf. unter Berücksichtigung einer neuen Befreiungsregelung Gebrauch gemacht werden.

Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Juni 2017, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG