Zweites Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen

Im Rahmen eines Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes werden u. a. folgende (steuerliche) Regelungen geändert:

•  Ergänzend zur Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschafts­gütern werden die entsprechenden steuerlichen Aufzeichnungspflichten vereinfacht: Die Aufnahme in ein gesondertes Verzeichnis braucht für ab 2018 angeschaffte bzw. hergestellte Wirtschaftsgüter nicht mehr zu erfolgen, wenn deren Wert 250 Euro (bisher 150 Euro) nicht übersteigt.

•  Die umsatzsteuerliche Grenze für sog. Kleinbetragsrechnungen, wonach reduzierte Pflichtangaben dennoch zum Vorsteuerabzug berechtigen, wird von 150 Euro mit Wirkung ab 1. Januar 2017 auf 250 Euro angehoben.

•  Lohnsteuer-Anmeldungen brauchen künftig nur vierteljährlich abgegeben zu werden, wenn die abzu­führende Lohnsteuer im Vorjahr nicht mehr als 5.000 Euro (bisher 4.000 Euro) betragen hat. Die Grenze für die jährliche Abgabe von 1.080 Euro bleibt unverändert.

•  Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, unterliegen grundsätzlich rückwirkend nicht mehr der Aufbewahrungspflicht.

•  Die Möglichkeit, Sozialversicherungsbeiträge, deren tatsächlicher Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt ist, auf Grundlage des tatsächlichen Werts des Vormonats zu zahlen, wird gesetzlich geregelt.

Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Juli 2017, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG