Baukindergeld im „Erstjahr“ spätestens bis zum 31. Dezember 2018 beantragen

Für den Erwerb einer neuen oder gebrauchten Immobilie (Haus oder Eigentumswohnung) in Deutschland kann ab 2018 10 Jahre lang ein Zuschuss in Anspruch genommen werden, solange das Objekt selbst für Wohnzwecke genutzt wird. Voraussetzung ist, dass im Haushalt des Eigentümers (bzw. des 50 %igen Mit­eigentümers) der Wohnung mindestens ein unter 18-jähriges kindergeldberechtigtes Kind gemeldet ist. Ferner darf das Haushaltseinkommen bei einem Kind jährlich 90.000 Euro zuzüglich 15.000 Euro für jedes weitere begünstigte Kind nicht überschreiten.

Anzahl der Kinder              Haushaltseinkommen                                                           Zuschuss
unter 18 Jahren                                           bis                                                    pro Jahr                              in 10 Jahren gesamt

1                                                       90.000 €                                             1.200 €                                              12.000 €

2                                                     105.000 €                                             2.400 €                                              24.000 €

3                                                     120.000 €                                             3.600 €                                               36.000 €

etc.

Maßgebend ist das durchschnittlich zu versteuernde Haushaltseinkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung gemäß Einkommensteuerbescheid; berücksichtigt wird das Einkommen des Antragstellers, seines Ehe-/Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft.

Die Haushaltsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern muss im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen; für später geborene Kinder ist ein Zuschuss nicht möglich. Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach dem Einzug in das selbstgenutzte Wohneigentum gestellt werden (maßgebend ist die amtliche Meldebestätigung).

Das Baukindergeld ist ausgeschlossen, wenn aktuell bereits Eigentum (auch durch Erbfall oder Schenkung) an einer Wohnimmobilie in Deutschland besteht; das zu fördernde Objekt muss im Zeitpunkt des Kaufver­tragsabschlusses bzw. der Bauantragstellung die einzige Wohnimmobilie des Antragstellers sein. Ferienwoh­nungen sind hierbei nicht schädlich.

Ist der Einzug im „Erstjahr“ 2018 vor Beginn der Förderung am 18. September 2018 erfolgt, kommt – unab­hängig von der dreimonatigen Antragsbefristung – eine Förderung in Betracht, wenn der Antrag bis spätes­tens 31. Dezember 2018 gestellt wird. Kinder werden aber nur berücksichtigt, wenn sie spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Einzug geboren worden sind.

Neu- bzw. Bestandsbauten sind grundsätzlich nur dann begünstigt, wenn die Baugenehmigung in den Jahren 2018 bis 2020 erteilt bzw. der notarielle Kaufvertrag in diesem Zeitraum unterzeichnet wird bzw. worden ist. Erfolgt die Selbstnutzung später, kommt eine Förderung in Betracht, wenn ein entsprechender Antrag inner­halb von 3 Monaten nach Einzug, aber bis spätestens 31. Dezember 2023 gestellt wird.

Eine Besonderheit gilt, wenn der Antragsteller seit mindestens einem Jahr seinen Wohnsitz oder gewöhn­lichen Aufenthalt in Bayern hat oder seit mindestens einem Jahr dauerhaft einer Erwerbstätigkeit in Bayern nachgeht. Liegen in diesem Fall die geschilderten Voraussetzungen für das bundesweite Baukindergeld vor, kann ein zusätzliches „BaukindergeldPlus“ von 300 Euro pro Kind und Jahr beantragt werden.

Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe November 2018, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG