Förderung des Mietwohnungsneubaus

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vorgelegt. Danach können für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen in einem EU-Mitgliedstaat im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den folgenden 3 Jahren Sonderabschreibungen in Höhe von bis zu jährlich 5 % neben der „normalen“ Gebäudeabschreibung in Anspruch genommen werden. Der Erwerb einer Wohnung ist begünstigt, wenn diese bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird.

Voraussetzungen für die Sonderabschreibungen sind:

•  der Bauantrag bzw. die Bauanzeige zur Schaffung neuer, bisher nicht vorhandener Wohnungen erfolgen nach dem 31. August 2018 und bis zum 31. Dezember 2021;

•  die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten übersteigen nicht 3.000 Euro pro m2 Wohnfläche;

•  die neue Wohnung dient mindestens 10 Jahre lang der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken.

Begünstigt sind sowohl die Schaffung von neuem Mietwohnraum im Zusammenhang mit dem Neubau von Gebäuden als auch entsprechende Baumaßnahmen in bestehenden Gebäuden. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen ist auf 2.000 Euro je m2 Wohnfläche begrenzt. Im Rahmen des Gesetzge­bungsverfahrens können sich noch Änderungen ergeben; diese müssen abgewartet werden.

Die Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen, wenn die (begünstigte) Wohnung im Jahr der An­schaffung/Herstellung und in den folgenden 9 Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient oder (steuerfrei) veräußert wird.

Die Sonderabschreibungen können regelmäßig letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026 geltend ge­macht werden; das gilt auch, wenn der 4-jährige Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.

Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe November 2018, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG