Förderung durch Baukindergeld wird verlängert

Mit dem sog. Baukindergeld wird seit 2018 der Erwerb einer neuen oder gebrauchten Immobilie (Haus oder Eigentumswohnung) über einen Zeitraum von 10 Jahren gefördert, wenn das Objekt selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Die Förderung richtet sich nach der Anzahl der im Zeitpunkt der Antragstellung im Haushalt lebenden Kindern unter 18 Jahren sowie nach dem durchschnittlich zu versteuernden Haushaltseinkommen der vorangegangenen 2 Jahre.

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Anzahl der Kinder                  Haushaltseinkommen            Zuschuss

unter 18 Jahren                                    bis                           pro Jahr        in 10 Jahren gesamt

     1                                              90.000 €                                1.200 €                  12.000 €

     2                                             105.000 €                               2.400 €                  24.000 €

     3                                             120.000 €                                3.600 €                  36.000 €

    etc.

Eine Förderung kommt nicht in Betracht, wenn aktuell bereits Eigentum (auch durch Erbfall oder Schen­kung) an einer Wohnimmobilie in Deutschland besteht; das zu fördernde Objekt muss im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bzw. der Baugenehmigung die einzige Wohnimmobilie (mit Ausnahme von Ferien­wohnungen) des Antragstellers sein.

Begünstigt waren Wohnobjekte bislang, wenn der entsprechende Kaufvertrag bis zum 31.12.2020 unter­zeichnet wurde oder wenn bis zu diesem Zeitpunkt eine Baugenehmigung vorliegt bzw. der Baubeginn erfolgt ist. Zu beachten ist, dass diese Frist – coronabedingt – bis zum 31.03.2021 verlängert wird. Bei Einhaltung dieser Frist und dem Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ist eine Förderung grundsätzlich gewährleistet, auch wenn der Einzug in das Wohnobjekt erst später erfolgt. Nach Einzug in die begünstigte Immobilie müssen die Anträge auf Baukindergeld regelmäßig innerhalb von 6 Monaten gestellt werden, ein letztmöglicher Antrag kommt (wie bisher) bis spätestens zum 31.12.2023 in Betracht.

Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Februar 2021, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG