Steuerliche Hilfsmaßnahmen für die Opfer der Hochwasserkatastrophe

Die Finanzverwaltung hat steuerliche Hilfsmaßnahmen bekannt gegeben, um den Wiederaufbau der Wirt­schaft und Privatpersonen, die durch die Hochwasserkatastrophe geschädigt worden sind, zu unterstützen. Insbesondere auf folgende Maßnahmen ist hinzuweisen:

  •  Nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.10.2021 Anträge auf Stundung fälliger oder fällig werdender Steuern stellen; die Stundungen werden längstens bis zum 31.01.2022 gewährt. Auf die Erhebung entsprechender Stundungszinsen soll verzichtet werden.
  •  Für Spenden, die bis zum 31.10.2021 im Zusammenhang mit entsprechenden Hilfsmaßnahmen auf (Sonder-)Konten eingezahlt werden, gelten im Hinblick auf den steuerlichen Abzug Erleichterungen über den Nachweis.

•  Aus dem Verlust von Buchführungsunterlagen und sonstigen Aufzeichnungen sollen steuerlich keine nachteiligen Folgerungen gezogen werden.

•  Der Wiederaufbau zerstörter Gebäude (Ersatzherstellung) wird durch eine Sonderabschreibung von bis zu 30 % der (Wieder-)Herstellungskosten in den ersten 3 Jahren gefördert. Für bewegliche Anlagegüter, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene Anlagegüter angeschafft oder hergestellt werden, kommt in den ersten 3 Jahren eine Sonderabschreibung von bis zu 50 % der Anschaffungs- oder Herstel­lungskosten in Betracht. Gewinnminderungen durch entsprechende Sonderabschreibungen dürfen die Grenzen von jährlich 200.000 Euro und insgesamt 600.000 Euro nicht übersteigen. Höhere Abschreibun­gen sind im Einzelfall möglich.

•  Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude sowie beschädigter Anlage­güter sollen ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden; bei Gebäuden gilt eine Höchstgrenze von 70.000 Euro (vor Berücksichtigung von Entschädigungen). Ein steuerlicher Abzug kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen etwaige Entschädigungen übersteigen.

•  Für Ertragsausfälle in der Land- und Forstwirtschaft kommt z. B. der Erlass von Einkommensteuer in Betracht; Aufwendungen für Wiederanpflanzungen können ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden.

•  Hinsichtlich des Wiederaufbaus zerstörter vermieteter Privatgebäude gelten die Regelungen zu den Son­derabschreibungen für betriebliche Gebäude entsprechend.

Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an vermieteten Gebäuden können ohne nähere Nachprü­fung als Erhaltungsaufwendungen behandelt werden, wenn der Betrag von 70.000 Euro insgesamt nicht überschritten wird.

•  Des Weiteren bestehen lohnsteuerliche Erleichterungen bei Beihilfen und Unterstützungen des Arbeit­gebers an seine vom Hochwasser betroffenen Arbeitnehmer.

•  Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und für die Beseitigung von Schäden am eigen­genutzten Wohneigentum können im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden; dies gilt auch, wenn keine sog. Elementarschadensversicherung abgeschlossen wurde.


Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe September 2021, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG