Schenkungsteuer bei Eheverträgen

Im Zusammenhang mit der Eheschließung können Vereinbarungen getroffen werden, mit denen sich ein
Partner zu Zahlungen verpflichtet und der andere dafür auf eventuelle Ansprüche nach Beendigung der Ehe
verzichtet.
Werden in einem solchen Fall schon bei Eheschließung Beträge gezahlt, sind diese regelmäßig schenkungsteuerpflichtig,
weil die Gegenleistung – der Verzicht auf Ansprüche im Fall der Scheidung – noch nicht
genügend konkretisiert ist. Das hat der Bundesfinanzhof sowohl für eine vorab gezahlte „Abfindung“ zur
Abgeltung von nachehelichem Unterhalt als auch für Zahlungen im Hinblick auf einen etwaigen späteren
Zugewinnausgleichsanspruch entschieden.
Positiv hat das Gericht aber beurteilt, wenn eine solche Abfindung – im Streitfall wegen Ausschluss des Versorgungsausgleichs
und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts – erst nach Beendigung der Ehe gezahlt
wird. Das gilt auch, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung schon Jahre vorher getroffen wurde und eine
solche „Bedarfsabfindung“ nicht exakt nach den abzugeltenden Ansprüchen bemessen ist. Eine Schenkungsteuerpflicht
sei insoweit nicht gegeben.
Diese Rechtsprechung wendet die Finanzverwaltung allerdings nicht an. Sie ist der Auffassung, dass bei
einer solchen Abfindung nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass diese mit einer entsprechenden
Gegenleistung – dem Verzicht auf Ansprüche – im Zusammenhang steht und damit als unentgeltlich
und deshalb nicht als schenkungsteuerfrei anzusehen ist.


Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Mai 2023, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG