Überweisung  als  Voraussetzung  für  den  Abzug  von  Pflege-  und  Betreuungsleistungen  sowie  von  Unterhaltszahlungen

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienst­leistungen oder für Handwerkerleistungen ist, dass für die Aufwendungen eine Rechnung vorliegt und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Ob diese Voraussetzungen auch im Zusammen­hang mit Pflege- und Betreuungsleistungen gelten, war zunächst unklar.

Nachdem der Bundesfinanzhof festgestellt hatte, dass Pflege- und Betreuungsleistungen auch dann begüns­tigt sein können, wenn keine Rechnung vorliegt und bar gezahlt wurde, hat der Gesetzgeber § 35a Abs. 5 EStG mit Wirkung ab 01.01.2025 geändert. Seitdem kann die Steuerermäßigung auch für Pflege- und Betreuungsleistungen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zah­lung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist.

Eine ähnliche Änderung betrifft auch Unterhaltsleistungen. Seit dem 01.01.2025 können Unterhaltszahlun­gen an eine bedürftige Person nur noch dann als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG geltend gemacht werden, wenn die Unterhaltszahlungen durch Überweisung auf ein Konto der unter­haltenen Person geleistet wurden.


 Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Juli 2025, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG