Werbungskostenabzugsverbot  bei  Kapitaleinkünften  verfassungsgemäß

Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen erfolgt grundsätzlich durch den 25%igen Kapitalertrag­steuerabzug. Aufwendungen im Zusammenhang mit den Kapitalerträgen werden regelmäßig durch den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro (Ehepartner bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro) abgegol­ten; der Abzug von tatsächlichen Werbungskosten ist nicht möglich, auch wenn diese – z. B. für einen privaten Vermögensverwalter – den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Der Bundesfinanzhof hat bereits mehrfach entschieden, dass dieses Werbungskostenabzugsverbot nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Im Zusammenhang mit der Senkung des Steuertarifs auf 25 % für positive Kapitalerträge sei die Typisierung der Werbungskosten durch den Sparer-Pauschbetrag auch für die Bezieher höherer Kapitaleinkünfte verfassungs­rechtlich nicht zu beanstanden.

Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt. Es bleibt damit bei den wenigen Fällen, in denen die tatsächlichen Werbungskosten von privaten Kapitaleinkünften abgezogen werden dürfen (dafür kommt aber der Sparer-Pauschbetrag nicht in Betracht), wie bei Zinsen auf Darlehen an Angehörige oder die „eigene“ GmbH sowie bei Gewinnanteilen aus einer Kapitalgesellschaft, wenn statt der Abgeltungsteuer die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gewählt wird (vgl. § 32d Abs. 2 EStG).


Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe August 2025, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG