Zahlungen aus Bonusprogrammen der Krankenkassen – keine Minderung der Sonderausgaben

Beiträge für eine Krankenversicherung im Rahmen der sog. Basisversorgung sind in vollem Umfang als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Beitragsrückerstattungen sind entsprechend zu verrechnen und mindern die abzugsfähigen Beträge. Fraglich war, ob Erstattungen von Aufwendungen für die Gesundheit im Rahmen von Bonusprogrammen der Krankenkassen ebenfalls die Beiträge mindern.

Durch Bonusprogramme fördern Krankenkassen gesundheitsbewusstes Verhalten. So kann z. B. die Teilnahme an verschiedenen Vorsorgemaßnahmen dadurch belohnt werden, dass die Krankenkasse bestimmte Aufwendungen für die Gesundheit fördert, die eigentlich nicht zum Leistungskatalog gehören (z. B. Erstattung für eine Brille oder Kontaktlinsen, Behandlungen bei einem Heilpraktiker, Massagen, Rückenschule). Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass derartige Zahlungen wie Beitragsrückerstattungen zu behandeln sind und reduziert die abzugsfähigen Krankenkassenbeiträge entsprechend.

Dem ist der Bundesfinanzhof entgegengetreten. Soweit im Rahmen des Bonusprogramms zusätzliche Aufwendungen des Versicherten erstattet werden, besteht kein Zusammenhang mit den Beiträgen, sodass eine Kürzung der Sonderausgaben insoweit nicht zulässig ist.

Da die Höhe der als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge von der Krankenkasse an die Finanzverwaltung elektronisch übermittelt wird, ist zu prüfen, ob die Krankenkasse in dieser Meldung die Beiträge unter Anwendung der Verwaltungsanweisung um Erstattungen im Rahmen von Bonusprogrammen gemindert hat; ggf. sind die ungekürzten Versicherungsbeiträge dann im Einspruchsverfahren geltend zu machen.

 

[Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Dezember 2016, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG]