Umsatzsteuersatz  bei  Nebenleistungen  zur  Beherbergung

Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Gästen in Hotels, Pensionen usw. sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen unterliegen gem. § 12 Abs. 1 Nr. 11 UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Das gilt jedoch nicht für (Neben-)Leistungen zur Beher­bergung, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind; hierfür ist der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden. Das bedeutet, dass für Nebenleistungen wie Frühstück und die Bereitstellung von Parkplätzen, WLAN, Fitness- und Wellness­einrichtungen usw. 19 % Umsatzsteuer abzuführen sind, auch wenn dafür kein besonderes Entgelt in der Rechnung ausgewiesen wurde. In diesem Fall ist der Nebenleistungsanteil zu schätzen.

Dieses Aufteilungsgebot widerspricht allerdings dem umsatzsteuerrechtlichen Grundsatz, dass eine Neben­leistung das Schicksal der Hauptleistung teilt. Danach würden auch die Nebenleistungen bei einer Beher­bergung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen.

Der Bundesfinanzhof hat Zweifel, ob das Aufteilungsgebot bei Beherbergungsleistungen mit EU-Recht ver­einbar ist, und hat deshalb den Europäischen Gerichtshof zwecks Klärung angerufen.


Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe August 2024, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG