Selbstbehalt bei einer privaten Krankenversicherung keine als Sonderausgaben abzugsfähigen Beträge

Beiträge zur sog. Basisversorgung in einer Krankenversicherung sind in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG). Bei einer privaten Krankenversicherung können Tarife gewählt werden, die einen bestimmten jährlichen Selbstbehalt vorsehen. Die Beiträge sind in diesen Fällen geringer.

Da diese Beitragsersparnis nur auf dem Selbstbehalt beruht, wäre es denkbar, die bis zur Höhe des Selbst­behalts getragenen Krankheitskosten wie die Beiträge zur Versicherung als Sonderausgaben zu berücksich­tigen.

Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof jedoch widersprochen. Das Gesetz sieht ausdrücklich nur einen Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung vor. Darum handelt es sich bei den selbst getragenen Krank­heitsaufwendungen aber nicht.

Diese können nur im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) berücksichtigt werden. Da­bei ist allerdings eine einkommens- und familienstandsabhängige zumutbare Belastung anzurechnen, sodass sich die bis zum Selbstbehalt getragenen Krankheitsaufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe steuerlich auswirken. Diese steuerliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zum Abzug bei Krankenversicherungen ohne Selbstbehalt verstößt nach Meinung des Bundesfinanzhofs nicht gegen Verfassungsgrundsätze.

 

[Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Januar 2017, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG]