Keine steuerneutrale Übertragung bei Nießbrauch am Betriebsvermögen

Die Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs hat grundsätzlich zur Folge, dass vorhandene stille Reserven aufgedeckt werden und die entsprechenden Gewinne als gewerbliche Einkünfte der Besteuerung unterliegen.

Wird dagegen – wie insbesondere bei Übergängen in der Generationennachfolge üblich – Betriebsvermögen unentgeltlich übertragen, bleibt dieser Vorgang regelmäßig von steuerlichen Belastungen verschont (siehe § 6 Abs. 3 EStG). Voraussetzung ist, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Unternehmens (z. B. ein Grundstück) übertragen werden, der Übertragende (z. B. Vater) seine gewerbliche Tätigkeit einstellt und der Betrieb vom Rechtsnachfolger (z. B. Sohn) fortgeführt wird.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass keine steuerneutrale Betriebsübertragung vorliegt, wenn sich der bisherige Unternehmer den Nießbrauch an der einzigen wesentlichen Betriebsgrundlage vorbehal­ten hat. Insofern erfolge lediglich eine (nicht begünstigte) zeitlich gestaffelte Betriebsübergabe.

Im Streitfall führte die Mutter aufgrund des ihr vorbehaltenen Nießbrauchs die gewerbliche Tätigkeit – die Vermietung eines Gaststättengrundstücks – auch nach Übertragung des Grundstücks auf den Sohn fort. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich hierbei um eine steuerpflichtige (ggf. steuerbegünstigte) Entnahme des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen.

 

Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe September 2017, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG