Private Nutzung bei Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags

Durch einen Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) besteht die Möglichkeit, bei der Anschaffung oder Her­stellung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens durch ein Vorziehen der Abschreibungen eine Gewinn­minderung und so eine frühere Steuerersparnis zu erreichen. Voraussetzung dafür ist, dass das anzuschaffen­de Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG). Damit diese Voraussetzung erfüllt ist, darf die private Nutzung nicht mehr als 10 % betragen. Bisher war nicht geklärt, welcher Zeitraum für diese Überprüfung maßgebend ist.

 

Beispiel:

Ein PKW wird im November 2016 angeschafft. Da er in 2016 noch für eine private Urlaubsreise verwendet wird, liegt der private Nutzungsanteil 2016 bei 40 %; im Jahr 2017 beträgt der private Nutzungsanteil nur 6 %. Aber bezogen auf die Jahre 2016 und 2017 wird ein durchschnittlicher Nutzungsanteil von 8 % ermittelt.

 

Wäre der private Nutzungsanteil im Anschaffungsjahr maßgebend, wäre ein Investitionsabzugsbetrag im Beispielsfall nicht möglich. Die Finanzverwaltung hat nun jedoch klargestellt, dass die private Nutzung im Anschaffungs- und im Folgejahr insgesamt zu beurteilen ist. Ein Investitionsabzugsbetrag käme daher im Beispielsfall in Betracht.

 

Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe September 2017, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG