Eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen für eine GmbH
Werden Anteile an einer GmbH veräußert, werden der Verkaufserlös und die Anschaffungskosten der Beteiligung (i. W. das Stammkapital) gegenübergestellt. Übersteigt der Erlös die Anschaffungskosten, ergibt sich regelmäßig ein steuerpflichtiger Gewinn; beträgt die Beteiligungsquote mindestens 1 %, unterliegt der Gewinn regelmäßig dem Teileinkünfteverfahren. Erreicht der Veräußerungserlös nicht die Höhe der Anschaffungskosten, entsteht ein Verlust, der ggf. mit anderen Einkünften verrechnet werden kann. Ähnliche Regelungen bestehen bei Auflösung der Gesellschaft. Die Höhe der Anschaffungskosten hat somit Einfluss auf die steuerlichen Auswirkungen.
Für den Fall, dass die GmbH in eine wirtschaftliche Krise gerät und der Gesellschafter im Insolvenzverfahren Finanzierungshilfen in Form von Darlehen zur Verfügung stellt oder für Bürgschaften in Anspruch genommen wird, wurde bislang der Wert des Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG behandelt, wenn die Darlehensgewährung gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Davon gingen Rechtsprechung und Finanzverwaltung regelmäßig aus, wenn die Rückzahlung des Darlehens derart gefährdet war, dass ein Fremder das Risiko einer Kreditgewährung in der Krise nicht eingegangen wäre. Entsprechendes galt für vorher gewährte Darlehen, die nach Eintritt der Krise „stehen gelassen“ wurden.
Dieser Beurteilung ist jetzt der Bundesfinanzhof entgegengetreten. Das Gericht weist darauf hin, dass für derartige eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen seit einer Gesetzesänderung vor einigen Jahren keine gesellschaftsrechtliche Kapitalbindung mehr eintritt. Infolgedessen könnten entsprechende Darlehen auch steuerlich nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten behandelt werden.
Das Urteil ist für Betroffene nachteilig. Es bedeutet, dass Aufwendungen des Gesellschafters aus einer Inanspruchnahme für Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Insolvenzverfahren weder einen etwaigen Veräußerungs- bzw. Auflösungsgewinn mindern, noch einen entsprechenden verrechenbaren Veräußerungsverlust im Sinne des § 17 EStG erhöhen.
Das Gericht hat jedoch in diesem Zusammenhang eine Vertrauensschutzregelung getroffen: Wurden eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen bis zum 27. September 2017 (Tag der Veröffentlichung des Urteils) geleistet oder wurde eine Finanzierungshilfe bis zu diesem Zeitpunkt eigenkapitalersetzend, können diese Vorgänge noch nach den bisherigen Grundsätzen behandelt werden.
Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Dezember 2017, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG