Bewertung von Sachbezügen – Einbeziehung der Versandkosten in die 44 Euro-Freigrenze
Sachbezüge, die Arbeitnehmern in Form von Waren oder Warengutscheinen zugewendet werden, sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie insgesamt 44 Euro im Monat nicht übersteigen. Als Wert ist der Endpreis anzusetzen; dies ist der nachgewiesene günstigste Preis einschließlich sämtlicher Nebenkosten, zu dem die Ware oder Dienstleistung an Endverbraucher am Markt angeboten wird.
Neben den Kosten für das Produkt fallen im Versand- und Onlinehandel häufig auch Versandkosten an; bisher war fraglich, ob diese miteinzubeziehen sind. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die Lieferung an den Arbeitnehmer nach Hause grundsätzlich als zusätzlicher Vorteil im Rahmen der 44 Euro-Freigrenze zu berücksichtigen. Wird der günstigste Einzelhandelspreis im Online- und Versandhandel (inklusive Versandkosten) festgestellt, treten bei gesonderter Berechnung des Versands diese Kosten zum Warenwert hinzu; dies kann bereits bei geringfügigem Überschreiten der Grenze dazu führen, dass der gesamte Sachbezug lohnsteuer- und ggf. sozialversicherungspflichtig wird.
Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe November 2018, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG