Unbefristete Weitergeltung der höheren Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte

Nach einem aktuellen Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass die seit 2015 (übergangsweise) geltenden höheren Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse – entgegen den ursprünglichen Plänen – auch für die Jahre ab 2019 weiter gelten sollen.

Danach ist eine Beschäftigung regelmäßig sozialversicherungsfrei, wenn die Tätigkeit von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate (bei voller Wochenarbeitszeit) oder 70 Arbeitstage (bei weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche) begrenzt ist.

Diese Zeitgrenzen sollen nunmehr unbefristet gelten.

Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe November 2018, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG