Überspannung eines privaten Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung

Im Rahmen des Stromnetzausbaus ist es erforderlich, auch private Grundstücke mit Hochspannungsleitun­gen zu überspannen. In den meisten Fällen treffen hierfür Netzbetreiber und Grundstückseigentümer eine Vereinbarung über ein dauerhaftes – zeitlich unbegrenztes – Nutzungsrecht des Betreibers, wodurch der Grundstückseigentümer eine Teilenteignung vermeiden kann. In der Regel wird die Einigung durch Eintra­gung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ins Grundbuch gegen Zahlung einer Einmal­entschädigung umgesetzt. Fraglich war bisher, ob diese Einmalentschädigung beim privaten Grund­stückseigentümer zu steuerbaren Einkünften führt.

Der Bundesfinanzhof sieht nach einer aktuellen Entscheidung in einer solchen Entschädigung keine steuerbaren Einkünfte. Durch die Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit kann das Entgelt zwar grundsätzlich als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung anzusehen sein; dies gilt jedoch nicht, wenn die Nutzung zeitlich unbegrenzt ist. Der Eigentümer ist in diesem Fall endgültig in seinen Eigentums­befugnissen beschränkt.

Das Gericht sieht in der Entschädigung auch keine steuerbaren sonstigen Einkünfte i. S. von § 22 Nr. 3 EStG, da der Eigentümer ein Recht ähnlich wie bei einer Veräußerung endgültig aufgibt. Die Einnahmen sind demnach der nicht steuerbaren privaten Vermögenssphäre zuzuordnen.

Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Dezember 2018, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG