Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2019

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlänge­rung für 2019 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2018 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10. Februar 2019 stellen.

Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Daten­fernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2018 angemeldet und bis zum 10. Februar 201916 entrichtet wird. Diese Sonder­vorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10. Februar 2020 fällige Vorauszahlung für Dezember 2019 ange­rechnet.

Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalender­jahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2019 beim Finanzamt zu stellen.

Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Februar 2019, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG