Zusätzliche steuerfreie Arbeitgeberleistungen ab 2019

Im Rahmen einer Gesetzesänderung sind Verbesserungen bei Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit den Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zur Arbeitsstätte (erste Tätigkeitsstätte) bzw. für Pri­vatfahrten vorgesehen:

  • Ab dem 1. Januar 2019 sind Zuschüsse des Arbeitgebers lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr und im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden. Entsprechendes gilt für die unent­geltliche bzw. verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (sog. Job-Tickets).Diese steuerfreien Leistungen mindern die abziehbare Entfernungspauschale.

Unverändert hat der Arbeitgeber die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung in Höhe von 15 % für Sachbezüge, die er im Hinblick auf die Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte leistet bzw. für Zuschüsse zu den entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). Bedeutung wird diese Regelung künftig weiterhin für die Nutzung nichtöffentlicher Verkehrsmittel haben.

  • Ebenfalls lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei werden ab 2019 bis einschließlich 2021 die zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Vorteile durch den Arbeitgeber für die Überlassung eines betrieb­lichen Fahrrads. Hierzu gehören auch die sog. E-Bikes, für die keine Kennzeichnungs- und Versicherungs­pflicht besteht (bei Motorunterstützung bis 25 km/h); die zulassungspflichtigen E-Bikes sind von der Steuerbefreiung ausgenommen.

 

Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Januar 2019, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG