Gesellschaftereinlage als Finanzierungshilfe für GmbH

Wird ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) veräußert und beträgt bzw. hat die Beteiligungs­quote in den letzten fünf Jahren mindestens 1 % des Kapitals der Gesellschaft betragen, unterliegt ein Ge­winn dem sog. Teileinkünfteverfahren und ist nur in Höhe von 60 % steuerpflichtig. Im Fall eines Verlustes (auch durch Auflösung der Gesellschaft) kann dieser nicht nur mit Kapitaleinkünften, sondern in Höhe von 60 % auch mit anderen Einkünften verrechnet werden. Da die Höhe der Anschaffungskosten der Betei­ligung die Höhe des Veräußerungsgewinns oder -verlustes beeinflusst, ist die Frage bedeutsam, ob vom Gesellschafter während der Krise der GmbH hingegebene Finanzmittel zu den Anschaffungskosten zählen.

Für den Fall, dass der Gesellschafter „seiner“ Gesellschaft ein Darlehen gewährt oder ein bereits gewährtes Darlehen im Insolvenzverfahren „stehen lässt“, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass keine (nach­träglichen) Anschaffungskosten vorliegen; der Ausfall der Darlehensforderung kann bei der Ermittlung des Auflösungsverlustes nicht berücksichtigt werden.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Einzahlungen des Gesellschafters in die Kapitalrücklage der Gesellschaft dagegen grundsätzlich zu nachträglichen Anschaffungskosten und damit zu im Teileinkünfteverfahren verrechenbaren Verlusten führen. Im Streitfall leistete der Gesellschafter zur Vermeidung einer Bürgschaftsinanspruchnahme eine Zuführung in die Kapitalrücklage der GmbH. Unerheblich war, dass die GmbH das betreffende Geld dazu verwendete, ihre Bankverbindlichkeiten zu tilgen. Nach Auffassung des Gerichts sei kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gegeben.

Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe März 2019, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG