Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen – Anwendung durch Finanzverwaltung

Nach § 4 Abs. 4a EStG sind betriebliche Schuldzinsen grundsätzlich insoweit nicht abzugsfähig, als sie auf Überentnahmen zurückzuführen sind. Eine Überentnahme liegt vor, wenn die Entnahmen in einem Wirt­schaftsjahr höher sind als die Summe aus Gewinn und Einlagen; sind die Entnahmen niedriger als diese Summe, entsteht eine sog. Unterentnahme. Nichtabzugsfähig sind Schuldzinsen in Höhe von 6 % der Über­entnahmen, höchstens jedoch der tatsächliche Aufwand an Schuldzinsen, soweit er 2.050 Euro übersteigt.

Nachdem der Bundesfinanzhof die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der nichtabziehbaren Schuld­zinsen begrenzt hatte, hat die Finanzverwaltung ihren Anwendungserlass entsprechend überarbeitet. Danach können die nichtabziehbaren Schuldzinsen höchstens auf Grundlage des kumulierten Entnahme­überschusses (d. h. aller Entnahmen abzüglich aller Einlagen) berechnet werden; dies kann bei Vorhanden­sein von Verlusten zu günstigeren Ergebnissen führen.

Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe März 2019, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG