Neuregelung bei „Midi-Jobs“ ab 1. Juli 2019

Ab 1. Juli 2019 werden die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei sog. „Midi-Jobs“ gesenkt; dabei wird aus der bisherigen „Gleitzone“ mit Monatslöhnen von über 450 Euro bis 850 Euro ein „Übergangs­bereich“, der sich dann bis 1.300 Euro erstreckt.

In diesem Übergangsbereich von 451 Euro bis 1.300 Euro wird die Beitragsermäßigung für Arbeitnehmer bei der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung kontinuierlich abgebaut. Infolge der An­passung der Berechnungsformel ergeben sich durchgängig größere Beitragsermäßigungen als bei der bishe­rigen Gleitzonenregelung und damit höhere Nettolöhne.

Weitere Einsparungen entstehen in den Fällen, in denen die Arbeitnehmer bisher auf die Anwendung der Gleitzonenregelung bei der Rentenversicherung verzichtet haben. Ab 1. Juli 2019 wird der Rentenversiche­rungsbeitrag bei Anwendung der Übergangsregelung generell ermäßigt, ohne dass die Arbeitnehmer dadurch rentenrechtliche Nachteile in Kauf nehmen müssen.

 

Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Juni 2019, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG