Abo für Pay-TV als Werbungskosten

Nach § 9 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnah­men. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Das heißt u. a., dass die Ausgaben mit den Einnahmen der jeweiligen Einkunftsart (z. B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) in wirtschaft­lichem Zusammenhang stehen müssen.

Bei Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat (mit)veranlasst sind (sog. gemischte Aufwendungen), ist zu unterscheiden:

–   Ist die private Mitveranlassung von untergeordneter Bedeutung (d. h. unter 10 %), können die Aufwen­dungen in voller Höhe abgezogen werden.

–   Ist die berufliche Veranlassung von untergeordneter Bedeutung, sind die Aufwendungen insgesamt nicht abziehbar.

–  In den übrigen Fällen sind die gemischten Aufwendungen ggf. aufzuteilen; der berufliche Anteil ist dann abziehbar, wenn er nach objektiven Merkmalen ermittelt oder ggf. geschätzt werden kann (z. B. nach Zeit-, Mengen-, Flächenanteilen oder Anzahl der teilnehmenden Personen).

In einem aktuellen Fall hat der Bundesfinanzhof die Berücksichtigung von gemischten Aufwendungen weiter präzisiert. Das Gericht stellte klar, dass Aufwendungen eines Fußballtrainers einer Lizenzmannschaft für ein Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugs­fähig sein können, wenn tatsächlich eine berufliche Veranlassung vorliegt. Der Streitfall wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, um festzustellen, in welchem Umfang das Abo für die Trainertätigkeit ver­wendet wurde bzw. inwieweit eine private Nutzung vorlag.

Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Juli 2019, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG