Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Pflegeheim

Während Aufwendungen für die altersbedingte Heimunterbringung von Angehörigen (z. B. Eltern) nur im Rahmen des § 33a EStG (außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen) geltend gemacht werden kön­nen, richtet sich die steuerliche Berücksichtigung bei einer krankheitsbedingten Unterbringung des Ange­hörigen in einem Altenpflegeheim nach § 33 EStG. Dies hat u. a. zur Folge, dass entsprechende Zahlungen sich nur insoweit auswirken, als sie die zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Belas­tung richtet sich insbesondere nach der steuerlichen Leistungsfähigkeit des Leistenden: Der Anrechnungs­betrag ist niedriger, wenn der Leistende eigene Kinder hat oder verheiratet ist.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat allerdings klargestellt, dass bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung der Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehepartner zugrunde zu legen ist, auch wenn nur ein Ehe­gatte unterhaltsverpflichtet ist. Dies folgt nach Auffassung des Gerichts aus der Wahl der Zusammenveran­lagung, bei der die Einkünfte den Ehepartnern gemeinsam zugerechnet und die Eheleute gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt werden.

Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Juli 2019, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG