Vorläufige Festsetzung von Steuerzinsen

Für Steuernachzahlungen bzw. -erstattungen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer kommt die sog. Vollverzinsung in Betracht (§ 233a Abgaben­ordnung).

Die Verzinsung beginnt regelmäßig nach einer 15-monatigen Karenzzeit nach Ablauf des Veranlagungszeit­raums. Der gesetzlich festgesetzte Zinssatz beträgt 0,5 % für jeden vollen Monat, d. h. 6 % jährlich (§ 238 Ab­gabenordnung).

Im Hinblick auf die anhaltende Niedrigzinsphase hält der Bundesfinanzhof die Höhe des Zinssatzes regel­mäßig ab 2012 allerdings für verfassungswidrig.

Beim Bundesverfassungsgericht sind bereits zwei Verfahren anhängig, die Zinsfestsetzungen für die Jahre ab 2010 bzw. 2012 betreffen. Soweit die Finanzverwaltung Festsetzungen von Steuerzinsen vornimmt, erfolgen diese jetzt grundsätzlich nur noch vorläufig. Dadurch sollen entsprechende Einspruchsverfahren vermieden werden. Sollte das Bundesverfassungsgericht den Zinssatz für verfassungswidrig halten, werden die vorläufi­gen Zinsfestsetzungen von Amts wegen entsprechend geändert, im Fall von Erstattungszinsen könnte dies für die Betroffenen ggf. nachteilig sein.

Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Juli 2019, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG