Übernahme der Kosten für die Heimunterbringung eines Elternteils

Oftmals reichen die finanziellen Mittel der Eltern für eine Heimunterbringung nicht aus und die Kinder kommen für die (restlichen) Heimkosten auf. Die für die Eltern getragenen Aufwendungen können sich bei den Kindern ggf. steuermindernd auswirken. Die Kosten stellen grundsätzlich Unterhaltsaufwendungen im Sinne von § 33a EStG dar. Danach können bis zu 9.168 Euro im Kalenderjahr (für 2019) berücksichtigt wer­den, jedoch werden die eigenen Einkünfte und Bezüge des unterstützten Elternteils angerechnet, soweit sie 624 Euro im Jahr übersteigen.

Tragen Kinder für ihre Eltern Aufwendungen aufgrund einer krankheitsbedingten Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit (ab Pflegegrad 1) und kommt eine Berücksichtigung als Unterhaltsaufwendungen nicht in Betracht, können diese bei den Kindern grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abgezogen werden. Diese wirken sich jedoch nur aus, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Dagegen stellen nach Ansicht der Finanzverwaltung die Kosten für eine altersbedingte Unterbringung keine außergewöhnlichen Belastungen dar.

Soweit eigene Aufwendungen – wegen der zumutbaren Belastung oder einer altersbedingten Unter­bringung – nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, kann der Heimbewohner grundsätzlich die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflegeleistungen nach § 35a EStG in Anspruch nehmen. Bisher ungeklärt war, ob dies auch für von Kindern übernommene Kosten gilt.

Der Bundesfinanzhof verneinte dies für die von den Kindern übernommenen Aufwendungen. Die Steuer­ermäßigung kann nur von dem Heimbewohner selbst in Anspruch genommen werden, dem Aufwendun­gen wegen seiner eigenen Heimunterbringung oder seiner eigenen Pflege entstehen. Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Unterbringung oder Pflege anderer Personen entstehen, kommt keine Steuer­ermäßigung in Betracht.

Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe September 2019, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG