Vorsteuerabzug bei Umzugskostenerstattung an Arbeitnehmer
Hinsichtlich der Einkommen- und Lohnsteuer ist eindeutig geregelt, in welchem Umfang der Arbeitnehmer die Aufwendungen für einen berufsbedingten Umzug als Werbungskosten abziehen bzw. der Arbeitgeber entsprechende Aufwendungen steuerfrei erstatten darf. Ungeklärt ist dagegen die umsatzsteuerliche Behandlung bei Erstattung bzw. Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber.
Denkbar ist, dass die Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber als Leistungsaustausch beurteilt wird, wobei die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers als Gegenleistung anzusehen ist; dann wäre die Übernahme der Umzugskosten durch den Arbeitgeber umsatzsteuerpflichtig. Dies würde der umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachzuwendungen an den Arbeitnehmer entsprechen. Das Hessische Finanzgericht ist jedoch anderer Auffassung. Die Übernahme der Umzugskosten steht danach nicht unmittelbar mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Zusammenhang, sondern soll erst die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Arbeitsleistung erbracht werden kann.
Da somit das unternehmerische Interesse gegenüber dem Vorteil des Arbeitnehmers im Vordergrund steht, die Umzugskosten also letztlich für das Unternehmen erbracht werden, kann ggf. die Vorsteuer aus den Umzugskosten abgezogen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen. Insbesondere müssen dafür die Rechnungen auf den Arbeitgeber – und nicht auf den Arbeitnehmer – ausgestellt sein.
Da vom Finanzamt Revision eingelegt wurde, bleibt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten.
Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe September 2019, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG