Grundstücksenteignung kein privates Veräußerungsgeschäft

Private Grundstücke, Gebäude, Wohnungen usw., die innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung ver­äußert werden, unterliegen mit ihrer Wertveränderung grundsätzlich der Einkommensteuer nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Eine Ausnahme gilt regelmäßig für Objekte, die eine gewisse Zeit vor dem Verkauf zu eige­nen Wohnzwecken genutzt wurden.

Im Rahmen von Infrastrukturmaßnahmen (z. B. Ausbau des Straßen- und Schienennetzes) oder für den Bergbau kommt es auch zu Enteignungen von Grundstücken. Für den dadurch eintretenden Verlust des Eigentums und für weitere dadurch entstehende Vermögensnachteile wird dem bisherigen Eigentümer eine Entschädigung gewährt. Im Fall der Enteignung privater Grundstücke stellt sich die Frage, ob dies als privates Veräußerungsgeschäft anzusehen ist.

Der Bundesfinanzhof sieht nach einer aktuellen Entscheidung in der Enteignung kein privates Veräuße­rungsgeschäft, da keine „Veräußerung“ vorliegt. Merkmal einer Veräußerung bzw. Anschaffung ist die willentliche wirtschaftliche Betätigung durch den Steuerpflichtigen. Bei einer Enteignung fehlt es dagegen an einer willentlichen Übertragung des Eigentums. Die durch die Entschädigung realisierten Wertveränderun­gen eines privaten Grundstücks unterliegen daher nicht der Einkommensteuer.

Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe November 2019, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG