Teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags ab 2021 geplant

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur teilweisen Abschaffung des Solidaritätszuschlags vor­gelegt. Danach soll ab 2021 die Grenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag erhoben wird, auf ein zu versteuerndes Einkommen von 61.716 Euro (Ehepartner: 123.432 Euro) angehoben werden; das entspricht einem Einkommensteuerbetrag von 16.956 Euro (Ehepartner: 33.912 Euro).12 Damit sollen 90 % aller Lohn- und Einkommensteuerzahler keinen Solidaritätszuschlag mehr entrichten müssen.

Nach Überschreiten der o. a. Grenze folgt (ähnlich wie bisher) eine sog. „Milderungszone“, die bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 96.409 Euro (Ehepartner: 192.818 Euro) 12 reicht.

Beispiel:

Ein lediger Arbeitnehmer ohne Kinder hat ein zu versteuerndes Einkommen von                     75.000 €

Einkommensteuer darauf                                                                                                                                              22.536 €

Solidaritätszuschlag darauf, 5,5 %                                                                                  1.239,48 €

höchstens jedoch (22.536 € ./. 16.956 €) × 11,9 %                                                                                           664,02 €

Der Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) soll weiterhin unverändert bestehen bleiben. Im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung kann dieser dann erstattet werden.

Der Solidaritätszuschlag auf die pauschale Lohnsteuer sowie auf die Körperschaftsteuer soll unverändert bestehen bleiben.

Ob und wann der Solidaritätszuschlag komplett abgeschafft wird, ist noch völlig unklar; hier muss die weitere Entwicklung abgewartet werden.

Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Oktober 2019, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG