Zeitwertkonten-Modell bei (Gesellschafter-)Geschäftsführer einer GmbH
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass künftig fällig werdender Arbeitslohn nicht sofort ausbezahlt, sondern gutgeschrieben wird und dieser erst später, z. B. in einer (Vor-)Ruhestandsphase mit reduzierter Arbeitsleistung, zur Auszahlung kommt, liegt ein sog. Zeitwertkonten-Modell vor. Dies kann zu steuerlichen Vorteilen führen, weil das Guthaben dann in einer Phase mit geringeren Bezügen zu versteuern ist.
Nachdem der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass diese Praxis grundsätzlich steuerlich auch dann anzuerkennen ist, wenn der Arbeitnehmer Organ einer Körperschaft ist (z. B. Geschäftsführer einer GmbH), hat auch die Finanzverwaltung nunmehr ihre Auffassung geändert:
• Danach werden Zeitwertkonten-Modelle künftig auch bei Fremd-Geschäftsführern, die an der GmbH nicht beteiligt sind, grundsätzlich anerkannt.
• Entsprechendes gilt jetzt regelmäßig auch für Geschäftsführer, die an der Gesellschaft beteiligt sind, diese aber nicht beherrschen (sog. Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer), wenn im Übrigen die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten, d. h., wenn keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.
• Nur bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern werden Zeitwertkonten-Modelle von der Finanzverwaltung generell weiterhin steuerlich nicht anerkannt. In diesem Fall führt bereits die Gutschrift des künftig fällig werdenden Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn.
Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Oktober 2019, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG