Steuerliche Neuregelungen ab dem 01.01.2020

Im Rahmen des sog. Jahressteuergesetzes 2019 sind zahlreiche Neuregelungen beschlossen worden. Im Fol­genden werden einige wichtige Änderungen dargestellt, die sofort mit Wirkung ab dem 01.01.2020 anzu­wenden sind und infolgedessen ggf. Anpassungen vorgenommen werden müssten.

•  Anhebung der Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei Reisekosten: Diese betragen ab 2020

28 Euro (bisher 24 Euro) bei mehr als 24-stündiger Abwesenheit von der Wohnung/ersten Tätigkeitsstätte,

14 Euro (bisher 12 Euro) für den An- und Abreisetag,

14 Euro (bisher 12 Euro) bei mehr als 8-stündiger Abwesenheit von der Wohnung/ersten Tätigkeitsstätte.

Kraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, können künftig neben der Verpflegungspauschale eine Über­nachtungspauschale von 8 Euro täglich geltend machen; alternativ kann der Arbeitgeber die Pauschale steuerfrei erstatten.

•  Der Sachbezug für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung ist dann nicht zu versteuern, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts beträgt (es gilt eine Mietobergrenze von 25 Euro/m2).

•  Ebenso wie gedruckte Bücher, Printerzeugnisse etc. sind künftig auch Bücher in elektronischer Form
(E-Books) statt wie bisher mit dem regulären Umsatzsteuersatz (19 %) mit dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 % der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies soll auch für den Zugang von Datenbanken gelten, die mehrere elektronische Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile davon enthalten.

 

Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Januar 2020, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG