„Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn …“ – Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Arbeitslohn erleichtert

Viele Möglichkeiten, bestimmte Leistungen an den Arbeitnehmer steuerfrei zu zahlen oder die Besteuerung durch Lohnsteuerpauschalierung zu übernehmen, setzen voraus, dass diese Leistungen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden“. Diese Voraussetzung ist nach bisheriger Auffassung nicht gegeben, wenn eine zweckbestimmte Leistung unter Anrechnung auf den arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn oder durch dessen Umwandlung gewährt wird. Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof nun geändert. Danach gilt als „ohnehin geschuldeter Arbeitslohn“ der Lohn, den der Arbeitgeber verwendungs­frei und ohne eine bestimmte Zweckbindung leistet. Umgekehrt ist danach zusätzlich gezahlter Arbeitslohn jede Leistung, die verwendungs– bzw. zweckgebunden erbracht wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat. Damit ist es nun auch möglich, den Barlohn zu vermindern und in steuerfreie oder durch Pauschalierung begünstigte Leis­tungen umzuwandeln.

Auswirkung hat die geänderte Rechtsprechung auf folgende lohn- und sozialversicherungsfreie Leistungen des Arbeitgebers, die nach dem Gesetzeswortlaut „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden müssen und für die danach eine Gehaltsumwandlung möglich wäre:

•  Zuschüsse für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr und öffentlichen Personen­nahverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (vgl. § 3 Nr. 15 EStG),

•  Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (§ 3 Nr. 33 EStG),

•  Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesund­heit in Betrieben i. S. von §§ 20, 20b SGB V, soweit sie (ab 2020) 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen (vgl. § 3 Nr. 34 EStG),

•  Leistungen an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt (§ 3 Nr. 34a Buchst. a EStG),

•  Leistungen zur kurzfristigen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert sind, oder von pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, bis zu 600 Euro im Kalenderjahr (vgl. § 3 Nr. 34a Buchst. b EStG),

•  Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads (§ 3 Nr. 37 EStG),

•  Vorteile durch das Aufladen eines (Hybrid-)Elektrofahrzeugs an einer Einrichtung des Arbeitgebers und aus einer zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung (vgl. § 3 Nr. 46 EStG).

Entsprechende Bedeutung hat die geänderte Rechtsprechung bei folgenden Leistungen, für die der Arbeit­geber die Lohnsteuer pauschal übernehmen kann:

•  Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung

– von Datenverarbeitungsgeräten; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang. Entsprechendes gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers für die private Internetnutzung (vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG),

– einer Ladevorrichtung für (Hybrid-)Elektrofahrzeuge. Das Gleiche gilt für entsprechende Zuschüsse (vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG),

•  Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (vgl. § 40 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG), soweit diese nicht schon nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei sind (siehe oben).

 

Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Januar 2020, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG