Nachweis der betrieblichen Nutzung eines PKW für den Investitionsabzugsbetrag

Der Investitionsabzugsbetrag sowie die korrespondierenden Sonderabschreibungen können für Wirtschafts­güter in Anspruch genommen werden, die fast ausschließlich (zu mindestens 90 %) betrieblich genutzt wer­den. Wird ein PKW durch den Unternehmer genutzt und die 1 %-Regelung angewendet, ist grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang auszugehen. Die 90 %ige betriebliche Nutzung des Fahrzeugs ist anhand von geeigneten Unterlagen darzulegen und kann regelmäßig durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachgewiesen werden.

In einer neueren Finanzgerichtsentscheidung hat das Gericht den Nachweis einer mindestens 90 %igen be­trieblichen Nutzung anhand von Werkstattrechnungen und Eintragungen im Terminkalender als nicht erbracht angesehen. In seiner Entscheidung führte es aus, dass der Kilometerstand zum 31.12. nicht festge­halten wurde; eine Werkstattrechnung, die den Kilometerstand zu einem mehrere Wochen später liegenden Zeitpunkt ausweist, wurde als nicht ausreichend angesehen. Den Aufzeichnungen aus einem Terminkalender ließ sich zudem nicht entnehmen, ob tatsächlich alle Termine mit einem bestimmten PKW wahrgenommen wurden, da auch die Nutzung eines anderen Fahrzeugs oder öffentlicher Verkehrsmittel denkbar sei. Auch wenn ein weiteres gleichwertiges Fahrzeug für die private Nutzung zur Verfügung steht, kann dies den Nach­weis über den Umfang der betrieblichen Nutzung für einen anderen PKW nicht ersetzen. Es bleibt abzuwar­ten, welche Anforderungen der Bundesfinanzhof an den Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung stellt.

 

Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Februar 2020, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG