Umsatzsteuerliche Folgen bei geregeltem Brexit

Das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs von Großbritannien aus der Europäischen Union hat auch erhebliche umsatzsteuerliche Folgen, da das Umsatzsteuerrecht im Wesentlichen auf den Status der Handel treibenden Länder abstellt.

Bereits im ursprünglichen Austrittsvertrag wurde eine Übergangsphase bis zum 31.12.2020 vereinbart, in der Großbritannien bis dahin (weiterhin) wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt wird. Im Fall der Ratifizierung der Austrittsregelungen bleibt Großbritannien somit auch nach dem 31.01.2020 vorerst Teil der Zollunion und des Binnenmarktes.

Offen ist, wie sich die betroffenen Seiten über ihre künftigen (umsatz-)steuerrechtlichen Beziehungen ab 2021 einigen werden.

 

Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Februar 2020, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG