Rentenangleichung Ost/West nicht steuerfrei – Unzulässige Doppelversteuerung bei Renten?
Seit 2005 werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen grundsätzlich mit einem Anteil der Besteuerung als „sonstige Einkünfte“ unterworfen.
Der Besteuerungsanteil – und damit auch der steuerfreie Teil der Rente – wird im Jahr des Rentenbeginns festgelegt und richtet sich danach, wann der Rentenempfänger erstmals Leistungen erhält: Für den Rentenbeginn bis 2005 gilt ein Besteuerungsanteil in Höhe von 50 % der Rentenzahlungen, bei Beginn im Jahr 2020 beträgt er z. B. 80 %; für Renten, die 2040 beginnen, werden 100 % der Rentenleistungen besteuert. Aufgrund dieses Prozentsatzes wird ein steuerfreier Rentenbetrag ermittelt, der dann von Rentenbeginn an grundsätzlich in unveränderter Höhe gilt, solange der Rentner Leistungen erhält.
Regelmäßige Rentenanpassungen (z. B. aufgrund der Lohnentwicklung) führen nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente. Die in der Regel jährlichen Rentenerhöhungen fließen vielmehr in den jeweiligen steuerpflichtigen Besteuerungsanteil ein und sind mit diesem zu versteuern.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass auch die für die Angleichung der Renten in den neuen Bundesländern an das Westrentenniveau (zusätzlich) gezahlten Rentenbeträge wie reguläre jährliche Rentenerhöhungen zu behandeln sind. Auch diese Rententeile führen nicht zu einer Erhöhung des „Rentenfreibetrags“ und sind daher zusammen mit der normalen Rente den steuerpflichtigen sonstigen Einkünften zuzurechnen.
Die Regelungen zur Besteuerung von Rentenleistungen werden immer wieder kritisiert, weil sie möglicherweise gegen das Verbot der doppelten Besteuerung verstoßen. Eine doppelte Besteuerung liegt vor, wenn die durch den (beschränkten) Abzug von Rentenbeiträgen als Sonderausgaben eingetretene steuerliche Entlastung geringer ist als die Belastung durch die nachgelagerte Besteuerung der darauf beruhenden Altersrenten.
Der Bundesfinanzhof hatte bereits entschieden, dass ein eventueller Verstoß gegen das Doppelversteuerungsverbot genau überprüft werden müsse.
Aktuell ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund neuer mathematischer Berechnungen der Nachweis der Doppelversteuerung einfacher möglich sein soll. Hierzu ist ein Musterverfahren vor dem Finanzgericht Saarland anhängig.
Es ist daher zu prüfen, ob unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens für die betroffenen Fälle beantragt werden soll.
Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Mai 2020, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG