Vorsteuerabzug bei Bahntickets
Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde der Umsatzsteuersatz für Bahnfernreisen (über 50 km) ab dem 01.01.2020 auf den schon für den Nahverkehr geltenden Steuersatz in Höhe von 7 % gesenkt. Die Finanzverwaltung hat nun zu den dabei entstehenden Umstellungsproblemen Stellung genommen.
Bei bis zum 31.12.2019 gültigen Bahntickets wurde der Umsatzsteuersatz von 19 % (bei mehr als 50 km) bzw. die Tarifentfernung ausgewiesen, sodass ein entsprechender Vorsteuerabzug möglich war.
Bei ab dem 01.01.2020 gültigen Bahntickets ist der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden. Dieser Steuersatz muss nicht gesondert angegeben werden; der Vorsteuerabzug ist trotzdem möglich.
Bei über den 31.12.2019 hinaus geltenden Tickets, die 2019 ausgestellt und bezahlt wurden, bleibt es aus Praktikabilitätsgründen bei 19 % Umsatzsteuer; das Bahnunternehmen braucht die Rechnung nicht zu berichtigen und der Kunde behält den Vorsteuerabzug von 19 %.
Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe März 2020, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG