Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale – Unfallkosten

Sämtliche gewöhnlichen und außergewöhnlichen Aufwendungen, die durch Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und durch Familienheimfahrten entstehen, sind grundsätzlich mit der Entfernungs­pauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer abgegolten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Als Ausnahme von diesem Grundsatz lässt die Finanzverwaltung jedoch die tatsächlichen Kosten zum Abzug zu, die durch einen Unfall auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen. Der Gesetzeswortlaut sieht einen solchen Abzug über die Entfernungspauschale hinaus eigentlich nicht vor, auch wenn in der Gesetzesbegründung davon ausgegangen wurde, dass der Abzug von Unfallkosten als außerge­wöhnliche Aufwendungen weiterhin möglich sein müsste.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof zum Abzug von Aufwendungen, die im Zusam­menhang mit einem Unfall entstehen, Stellung genommen. Danach sind sog. Mobilitätskosten, wie z. B. weg­strecken– oder fahrzeugbezogene Aufwendungen (z. B. Reparaturkosten), auch im Zusammenhang mit Unfällen abgegolten.

Krankheitskosten infolge eines Unfalls auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind dagegen keine Mobilitätskosten und werden daher nicht von der Entfernungspauschale umfasst; somit sind nicht erstattete Kosten (weiterhin) als Werbungskosten abzugsfähig.

Die Finanzverwaltung nimmt bislang keine solche Unterscheidung vor, sodass neben nicht ersetzten Krank­heitskosten auch fahrzeugbezogene Kosten oder sonstige Kosten wie z. B. von der Haftpflicht­versicherung nicht ersetzte Schadensersatzleistungen abzugsfähig wären.

 

Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Juli 2020, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG