Erbschaft-/Schenkungsteuer: Günstigere Steuerklasse I nur bei Erwerb vom rechtlichen Vater

Die Besteuerung von Erbschaften bzw. Schenkungen richtet sich regelmäßig nach dem persönlichen Verhält­nis des Erwerbers zum Erblasser bzw. zum Schenker.

Je nach persönlichem Verhältnis zum Erblasser wird der Erbe in eine der Steuerklassen (I bis III) eingeord­net, die im Wesentlichen über die Höhe des Freibetrags (§ 16 Abs. 1 ErbStG) und die Höhe des Steuersatzes (§ 19 Abs. 1 ErbStG) entscheidet.

Dies hat erhebliche Bedeutung für die Steuerbelastung. In der Steuerklasse I gilt z. B. für Kinder ein Freibetrag von 400.000 Euro und ein Steuersatz von 7 % bis 30 % je nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs; erbt ein Geschwisterteil (Steuerklasse II), kommt ein Freibetrag von 20.000 Euro sowie ein Steuersatz von 15 % bis 43 % in Betracht.

Für die Steuerklasseneinteilung sind nach ständiger Rechtsprechung die bürgerlich-rechtlichen Vorschrif­ten über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die bürgerlich-rechtlichen Verhältnisse z. B. zu einem Kind auch dann maßgebend sind, wenn die rechtliche und biologische Vaterschaft auseinanderfallen. Im Streitfall erbte eine Tochter von ihrem leiblichen Vater; der rechtliche Vater war ein anderer Mann, mit dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt der Tochter verheiratet war.

Nach Auffassung des Gerichts kommt in solchen Fällen die günstigere Steuerklasse I nur bei Erwerb vom rechtlichen Vater in Betracht. Nur dieser sei unterhaltspflichtig; außerdem sei das Kind gegenüber dem rechtlichen, nicht aber gegenüber seinem biologischen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt.

Im Streitfall wurde daher der Erwerb der Tochter vom biologischen Vater nach der ungünstigeren Steuer­klasse III behandelt.

 
Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Juni 2020, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG