Lohnsteuer-Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen an Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung (z. B. Sommerfest, Weihnachtsfeier) gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, sondern können unter bestimmten Voraussetzungen steuer– und sozialversicherungsfrei bleiben, soweit

•     die Zuwendungen (z. B. für Speisen, Getränke, Raumkosten oder künstlerische Darbietungen) den Frei­betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer (ggf. unter Zurech­nung der anteiligen Zuwendungen an eine Begleitperson) nicht übersteigen,

•     nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen jährlich durchgeführt werden und

•     die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs (bzw. Betriebsteils) offensteht.

Sind diese Voraussetzungen (teilweise) nicht erfüllt, kann der Arbeitgeber den sich daraus insoweit ergeben­den Arbeitslohn mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag pauschal lohnversteuern.

Das Finanzgericht Münster hat hierzu entschieden, dass eine Lohnsteuer-Pauschalierung aber dann nicht in Betracht kommt, wenn die Betriebsveranstaltung nur Führungskräften offensteht. Nach Auffassung des Ge­richts ist in diesem Fall der Arbeitslohn nicht aus Anlass einer „Betriebsveranstaltung“ zugewendet worden.

Das Finanzgericht begründet dies mit dem Zweck der Pauschalierungsvorschrift, wonach der (geringe) Pau­schalsteuersatz von 25 % dadurch gerechtfertigt ist, dass bei Teilnahme aller Betriebsangehörigen typischer­weise sämtliche Einkommensklassen vertreten seien.

Es ist darauf hinzuweisen, dass in den Fällen, in denen eine Lohnsteuer-Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG nicht in Frage kommt, ggf. eine Pauschalierung nach § 37b EStG möglich ist. Allerdings wäre der Arbeits­lohn in diesem Fall nicht beitragsfrei in der Sozialversicherung.

 

Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Juli 2020, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG