Straßenausbaubeiträge keine „haushaltsnahen“ Handwerkerleistungen

Für handwerkliche Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro pro Jahr, in Anspruch ge­nommen werden (vgl. § 35a EStG). Unklar war, ob und ggf. in welchem Umfang von der Gemeinde erhobene Erschließungsbeiträge z. B. für die (erstmalige) Herstellung einer befestigten Straße steuerlich begünstigt sind.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass der Bau einer allgemeinen Straße nicht als eine „in einem Haushalt“ erbrachte Handwerkerleistung anzusehen sei. Das Gericht begründet dies damit, dass Leistungen im allgemeinen Straßenbau nicht nur den einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern zugute­kommen. Insoweit fehle es an einem „räumlich-funktionalen“ Zusammenhang mit dem eigenen Haushalt.

Dass der Bau der Straße auch für den einzelnen Grundstückseigentümer wirtschaftlich vorteilhaft ist, sei insoweit unerheblich.

Eine Steuerermäßigung für die an die Gemeinde gezahlten Erschließungsbeiträge kommt daher nicht in Betracht.

 

Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Dezember 2020, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG