Erweiterung der Corona-Hilfen: Abgabefrist für Steuererklärungen 2019 – Verlängerung von Stundungsmöglichkeiten

Abgabefrist Steuererklärungen 2019

Das Bundesfinanzministerium hat mitgeteilt, dass die „normale“ Abgabefrist für von Beratern erstellte Steuererklärungen (z. B. für Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuer) des Jahres 2019 (Ende Februar 2021) verlängert wird; für entsprechende Steuererklärungen soll nach einer Information des Bundesfinanz­ministeriums im Rahmen einer gesetzlichen Regelung die Abgabefrist bis zum 31.08.2021 hinausgeschoben werden. Die Regelung zur Verzinsung von Steuernachzahlungen soll angepasst werden.

Stundung von Steuern

Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Unternehmen oder Privatpersonen konnten in einem vereinfachten Verfahren beantragen, die bis Ende 2020 fälligen Ein­kommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen herabzusetzen sowie bis zu diesem Zeitpunkt fällige Steuern zinslos zu stunden. Auch diese Regelung ist erweitert worden: Bis zum 31.03.2021 können Anträge auf (Anschluss-)Stundung grundsätzlich aller Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens gestellt werden; die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30.06.2021.

Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Februar 2021, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG