Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software nur noch ein Jahr
Nach einem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums kann für „Computerhardware“ sowie für „Software“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Anders als bei geringwertigen Wirtschaftsgütern kommt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung nur eine zeitanteilige Abschreibung in Betracht, wenn die Anschaffung nicht im ersten Monat des (Wirtschafts-)Jahres erfolgt ist. Anschaffungskosten für Computerhardware und Software können damit (statt z. B. über drei Jahre) künftig innerhalb von 12 Monaten komplett abgeschrieben werden.
Der Begriff Computerhardware umfasst auch Peripheriegeräte (z. B. Drucker) und wird in dem Schreiben genau definiert.
Unter Software wird Betriebs- und Anwendersoftware verstanden, wozu neben Standardanwendungen auch individuell hergestellte Programme wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung gehören.
Die neue einjährige Nutzungsdauer kann erstmals in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 31.12.2020 enden, d. h. erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021.
Sofern aus früheren Anschaffungen von Computerhard- oder Software noch Restbuchwerte vorhanden sind, können diese in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2020 enden, d. h. erstmals im Jahr 2021, in vollem Umfang abgeschrieben werden.
Diese Grundsätze gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend auch für den Werbungskostenabzug z. B. von Arbeitnehmern im Homeoffice.
Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe April 2021, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG