Umsatzsteuer: Versandhandel wird „Fernverkauf“

Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel musste sich der liefernde Unternehmer im jeweiligen Bestim­mungsland registrieren lassen und für die Lieferungen auch dort Steuererklärungen abgegeben, wenn er die maßgebende Lieferschwelle des EU-Staates überschritten hatte. Durch Art. 14 des Jahressteuergesetzes 2020 werden ab dem 01.07.2021 die Regeln zum Ort der Lieferung beim innergemeinschaftlichen Versandhandel (§ 3c UStG) geändert. Zunächst erhält der bisherige innergemeinschaftliche Versandhandel einen neuen Namen: Innergemeinschaftlicher Fernverkauf. Ein solcher ist gegeben, wenn ein Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter einen Gegenstand aus einem EU-Staat in einen anderen EU-Staat befördert oder versendet und der Empfänger keinen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern hat. Der für die Entstehung und Zahlung der Umsatzsteuer relevante Ort der Lieferung befindet sich – wie bisher bei der Versandhandelsregelung – in dem EU-Staat, in dem die Beförderung oder Versendung endet.

Hinsichtlich der Lieferschwelle gibt es jedoch eine entscheidende Veränderung: Bisher galten in den einzelnen EU-Staaten unterschiedlich hohe Lieferschwellen; ab dem 01.07.2021 wird eine einheitliche Lieferschwelle (Umsatzgrenze) von 10.000 Euro eingeführt. Diese Grenze ist nicht getrennt für jeden einzelnen EU-Staat anzuwenden, sondern auf die Summe aller Umsätze des Unternehmers aus innergemeinschaftlichen Fern­verkäufen. Darüber hinaus sind auch elektronische Leistungen, die für nichtunternehmerische Zwecke in einem anderen EU-Staat erbracht werden, bei der Ermittlung dieser Umsatzgrenze einzubeziehen.

Ab Juli kann für innergemeinschaftliche Fernverkäufe über der Lieferschwelle das sog. „One-Stop-Shop-Ver­fahren“ angewendet werden. Der leistende Unternehmer kann dann die Umsatzsteuer, die sich aus seinen gesamten innergemeinschaftlichen Fernverkäufen ergibt, über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch anmelden. Eine Registrierung im jeweiligen Bestimmungsland ist insoweit nicht mehr nötig. Die auf die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe entfallende Umsatzsteuer ist an das BZSt abzuführen, das die Zahlungen an die verschiedenen EU-Staaten weiterleitet.

Die Regelungen zum innergemeinschaftlichen Fernverkauf sind auf alle Lieferungen anzuwenden, die nach dem 30.06.2021 ausgeführt werden.

Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Juni 2021, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG