Steuerermäßigung nach § 35a EStG: Maßnahmen der öffentlichen Hand und Fahrbahnreinigung
Für Aufwendungen, die durch haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt entstehen, kommt nach § 35a EStG bis zu bestimmten Höchstbeträgen eine Steuerermäßigung von 20 % der (Arbeitslohn-)Kosten in Betracht. Die Finanzverwaltung hat in einem aktuellen BMF-Schreiben die hierzu ergangene neuere Rechtsprechung umgesetzt.
Danach sind Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die mehrere Haushalte betreffen, von der Steuerermäßigung i. S. von § 35a EStG nicht erfasst, da es am räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt des Grundstückeigentümers fehlt. Dies betrifft z. B. Beiträge für den Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder die Erschließung einer Straße.
Die Finanzverwaltung hat auch die Grundsätze zum Abzug von Kosten für Straßenreinigung und Winterdienst angepasst. Die bisherige Fassung stellte hinsichtlich der Straßenreinigung lediglich auf die Verpflichtung des Grundstückseigentümers ab, diese selbst vorzunehmen. Die Neufassung unterscheidet für die Begünstigung von Kosten der Straßenreinigung und des Winterdienstes zwischen Gehweg- und Fahrbahnreinigung. Danach sind lediglich Kosten begünstigt, die auf den Gehweg entfallen, nicht jedoch Aufwendungen, die die Fahrbahn betreffen.
Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Dezember 2021, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG