Steuerermäßigung nach § 35a EStG: Maßnahmen der öffentlichen Hand und Fahrbahnreinigung

Für Aufwendungen, die durch haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt entstehen, kommt nach § 35a EStG bis zu bestimmten Höchstbeträgen eine Steuerermäßigung von 20 % der (Arbeitslohn-)Kosten in Betracht. Die Finanzverwal­tung hat in einem aktuellen BMF-Schreiben die hierzu ergangene neuere Rechtsprechung umgesetzt.

Danach sind Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die mehrere Haushalte betreffen, von der Steuer­ermäßigung i. S. von § 35a EStG nicht erfasst, da es am räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt des Grundstückeigentümers fehlt. Dies betrifft z. B. Beiträge für den Ausbau des allgemeinen Ver­sorgungsnetzes oder die Erschließung einer Straße.

Die Finanzverwaltung hat auch die Grundsätze zum Abzug von Kosten für Straßenreinigung und Winter­dienst angepasst. Die bisherige Fassung stellte hinsichtlich der Straßenreinigung lediglich auf die Verpflich­tung des Grundstückseigentümers ab, diese selbst vorzunehmen. Die Neufassung unterscheidet für die Begünstigung von Kosten der Straßenreinigung und des Winterdienstes zwischen Gehweg- und Fahrbahn­reinigung. Danach sind lediglich Kosten begünstigt, die auf den Gehweg entfallen, nicht jedoch Aufwen­dungen, die die Fahrbahn betreffen.


Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Dezember 2021, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG