Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. Februar

Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermit­teln. Darin sind u. a. der Zeitraum der Beschäftigung und das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Jahr anzugeben.

Auch für geringfügig Beschäftigte (Arbeitsentgelt bis höchstens 450 Euro) müssen Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) erstattet werden. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaus­halten gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck).

Die Jahresmeldungen für das Jahr 2021 müssen spätestens bis zum 15.02.2022 übermittelt werden.

Ab dem 01.01.2022 müssen Arbeitgeber für ihre gewerblich geringfügig Beschäftigten zusätzlich die Steuer­nummer des Arbeitgebers, die Steuer-Identifikationsnummer des Beschäftigten und die Art der Besteuerung (z. B. pauschal oder individuell) melden.

Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Februar 2022, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG