Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen
Der Verkauf mittels einer Photovoltaikanlage erzeugten Stroms ist grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit anzusehen. Der selbst verbrauchte Strom wird dabei als steuerpflichtige Sachentnahme behandelt. Insbesondere bei kleinen Photovoltaikanlagen sind regelmäßig nur geringe Überschüsse zu erwarten, die mit einem erheblichen Aufwand für die Erstellung der Steuererklärung verbunden sind.
Für kleine Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu 10 kW/kWp hat die Finanzverwaltung eine „Vereinfachungsregelung“ geschaffen. Betroffene Anlagenbetreiber können schriftlich beantragen, dass der Betrieb ihrer Photovoltaikanlage in allen offenen Veranlagungszeiträumen als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu beurteilen ist. Die Vereinfachung besteht darin, dass für die Photovoltaikanlage keine Gewinnermittlungen mehr eingereicht werden müssen und die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr erforderlich ist. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:
- Die Grenze von 10 kW/kWp gilt für alle Photovoltaikanlagen des Betreibers zusammen.
- Die Photovoltaikanlage ist auf einem Gebäude installiert, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Unschädlich sind ein beruflich genutztes Arbeitszimmer, ein gelegentlich vermietetes Zimmer in der Wohnung (Miete höchstens 520 Euro im Jahr) oder zu Wohnzwecken vermietete Wohnungen im selbst genutzten Gebäude.
- Der Strom wird selbst verbraucht oder ins öffentliche Stromnetz eingespeist; der Verbrauch durch die Mieter oder zu anderen eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken muss technisch ausgeschlossen sein.
- Die Photovoltaikanlage wurde nach dem 31.12.2003 oder vor mehr als 20 Jahren in Betrieb genommen.
- Der Antrag ist bei nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommenen Anlagen bis zum Ablauf des auf das Jahr der Inbetriebnahme folgenden Veranlagungszeitraums zu stellen; bei vorher in Betrieb genommenen Anlagen endet die Antragsfrist am 31.12.2022.
Der Antrag ist bei dem für die Einkommensteuer zuständigen Finanzamt zu stellen und gilt nur für die Einkommensteuer, aber nicht für die Umsatzsteuer.
Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für den Betrieb von Blockheizkraftwerken mit einer installierten elektrischen Gesamtleistung von bis zu 2,5 kW.
Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Januar 2022, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG