Umsatzsteuer auf Ratenzahlungen

Grundsätzlich wird die Umsatzsteuer nach „vereinbarten Entgelten“ ermittelt (sog. Soll-Besteuerung). Dabei entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen) erbracht worden sind. Bei Vorauszahlungen und Anzahlungen vor Leistungs­erbringung entsteht die Umsatzsteuer allerdings bereits bei deren Vereinnahmung (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG).

Auf Antrag können Freiberufler, nicht buchführungspflichtige Unternehmer und Unternehmer, deren Ge­samtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat, die Umsatzsteuer nach „vereinnahmten Entgelten“ ermitteln (sog. Ist-Besteuerung). Das heißt, dass die Umsatzsteuer erst mit Ablauf des Vor­anmeldungszeitraums entsteht, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG).

Unternehmer mit Soll-Besteuerung müssen dagegen häufig die Umsatzsteuer auf die erbrachten Leistungen bereits abführen, bevor sie eine Zahlung vom Kunden erhalten haben, d. h., sie müssen die Umsatzsteuer vorfinanzieren.

Umstritten war die Behandlung von über mehr als 2 Jahre laufenden Ratenzahlungen bei Soll-Besteuerung. Zwei Finanzgerichte behandelten in ähnlichen Fällen die noch ausstehenden Ratenzahlungen zunächst als uneinbringlich mit der Folge, dass die darauf entfallende Umsatzsteuer erst nach der Zahlung der noch aus­stehenden Raten abgeführt werden musste.

Der Europäische Gerichtshof hat dieser Vorgehensweise widersprochen. Im Fall von Ratenzahlungen sind die noch ausstehenden Raten zum Lieferzeitpunkt zwar noch nicht fällig, aber nicht uneinbringlich. Den Umstand, dass bei Ratenzahlung und Soll-Besteuerung die Umsatzsteuer möglicherweise über Jahre vorzu­finanzieren ist, müssen Unternehmer hinnehmen. Dies verstößt nicht gegen Europarecht.

Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Februar 2022, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG