Fahrtkostenersatz als Kinderbetreuungskosten

Grundsätzlich können Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eingeschränkt auf zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben steuer­mindernd berücksichtigt werden. Der Abzug von Kinderbetreuungskosten setzt gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG voraus, dass Eltern eine Rechnung über die Betreuungsleistungen erhalten haben und die Zahlung unbar auf das Konto der Betreuungsperson erfolgt.

Berücksichtigungsfähig sind Ausgaben für Dienstleistungen zur Betreuung des Kindes sowie Erstattungen an die Betreuungsperson (z. B. für Fahrtkosten), wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden.

Zu beachten ist, dass eine Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn die Betreuung von Angehörigen (z. B. Großeltern) erbracht wird, da derartige Leistungen üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich übernommen werden. Wie das Finanzgericht München bestätigt hat, können aber auch in diesen Fällen Fahrtkostenerstattungen (z. B. Pkw mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer) im Rahmen der Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden, wenn der Fahrtkostenersatz im Einzelnen in einer Rechnung oder einem Vertrag aufgeführt wird, die Verein­barungen dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, und die Erstattungen unbar auf das Konto des Angehörigen (Betreuungsperson) geleistet werden.


Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Mai 2022, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG